- 1.
- bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
- 2.
- bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.
(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach §
21 der
Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in §
6 Abs. 5 bezeichneten Daten mit.