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Abschnitt - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 6 Fahrzeugregister

§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),

2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,

3.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

4.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung,

5.
Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

a)
für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

b)
zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,

7.
das Datum der

a)
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

b)
Entstempelung des Kennzeichens,

8.
die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,

9.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

11.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

12.
die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,

13.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,

15.
das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

16.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,

17.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

18.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

19.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,

b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

21.
Hinweise über

a)
Fahrzeugmängel,

b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,

f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

23.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

24.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,

25.
bei Verlegung des

a)
Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

b)
regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

26.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a)
Kennzeichen,

b)
Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

c)
Marke und Typ des Fahrzeugs,

d)
Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung,

e)
Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,

27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie

a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren Verbleib,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die dem Versicherer nach § 26 Abs. 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
die Erkennungsnummer,

3.
der Beginn des Versicherungsschutzes,

4.
der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die Erkennungsnummer,

2.
der Beginn des Versicherungsschutzes,

3.
der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.

(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen:

 
a)
eines Fahrzeugs,

b)
eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,

c)
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

d)
eines gültigen Versicherungskennzeichens,

e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.


§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,

3.
das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

4.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

5.
Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

a)
für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

b)
zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,

7.
das Datum der

a)
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

b)
Entstempelung des Kennzeichens,

8.
die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,

9.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

11.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

12.
die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,

13.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,

15.
das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

16.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,

17.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

18.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

19.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 mitzuteilenden Daten,

b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

21.
Hinweise über

a)
Fahrzeugmängel,

b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,

f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

23.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

24.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,

25.
bei Verlegung des

a)
Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

b)
regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

26.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a)
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,

b)
bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,

27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,

2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16 Abs. 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie

a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war und Hinweise zu deren Verbleib,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Abs. 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

 
a)
eines Fahrzeugs,

b)
eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,

c)
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

d)
eines gültigen Versicherungskennzeichens und

e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhanden gekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.

(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.


§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern



(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern

1.
im Zentralen Fahrzeugregister

a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,

b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,

d)
bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und

e)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und

2.
im örtlichen Fahrzeugregister

a)
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,

b)
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und

d)
bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.

In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.

(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.

(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.


§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt



(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln:

1.
das Datum der Außerbetriebsetzung,

2.
das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung,

3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
die Marke des Fahrzeugs,

5.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.

(3) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.


§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden



(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Abs. 1 Nr. 2 zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,

3.
das bisherige Kennzeichen sowie

4.
das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung oder den Verzicht auf die Zuteilung.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Abs. 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.


§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer



(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:

1.
bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

a)
das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,

b)
die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,

c)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,

d)
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,

e)
einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

f)
das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

g)
einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

h)
das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

i)
den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

j)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

k)
einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung sowie

l)
den Beginn des Versicherungsschutzes,

2.
bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

b)
die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c)
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

d)
die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und

e)
das Ende des Versicherungsschutzes,

3.
bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

b)
die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:

1.
der Zuteilung des Kennzeichens,

2.
des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

3.
des Versicherer- oder Halterwechsels,

4.
des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,

5.
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie

6.
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.


§ 36 Mitteilungen an die Finanzbehörden



(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung zuständigen Finanzamt mit:

1.
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten und bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,

2.
bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.

(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Abs. 5 bezeichneten Daten mit.

(3) Die Daten können nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) elektronisch übermittelt werden.


§ 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes



(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1.
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden,

2.
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,

3.
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr sowie

4.
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen

auf entsprechende Anforderung die nach § 31 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1.
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,

2.
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,

3.
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Güterverkehr sowie

4.
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden

auf entsprechende Anforderung die nach § 30 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.


§ 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden



(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde folgende Daten:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2.
die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,

3.
die Marke des Fahrzeugs,

4.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,

5.
das bisherige Kennzeichen sowie

6.
das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.

(2) Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, so übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers diesen Vermerk.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.

(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mit.

(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung vornimmt.


§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters:

a)
die in § 30 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nr. 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nr. 25 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und

b)
die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und

2.
die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten.

(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten. Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.

(5) Die Übermittlung nach § 36 Abs. 2b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. Die Daten nach Satz 1 und 2 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.

(6) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 5 Nr. 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.

(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und

b)
die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Daten,

3.
für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten.




§ 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch



(1) Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1.
einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2.
eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.

(4) Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind. Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.


§ 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren



(1) Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:

1: Zulassung von Fahrzeugen,

2: bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe,

3: Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht,

4: Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen,

5: Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs,

6: Grenzkontrolle,

7: Gefahrenabwehr,

8: Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten,

9: Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle und

0: sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.

(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere

1.
das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder

2.
der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.


§ 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen



Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen:

1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes

a)
die in § 39 Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und wenn eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

b)
Daten über Fahrzeugklasse, Marke, Typ und bei Personenkraftwagen Farbe des Fahrzeugs, Tag der ersten Zulassung, die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweis auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses und

2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten

bereitgehalten werden. Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.




§ 43 Übermittlungssperren



(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.

(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.

(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, dass die Sperre für dieses Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.


§ 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.

(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.

(5) Die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.

(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.


§ 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 8 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersandten Mitteilung zu löschen.

(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.

(4) Es sind zu löschen

1.
die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen,

2.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 31 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a, b und e, Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,

3.
die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.

(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 1.

(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 44 anzuwenden.