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Anlage 9 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 9 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1062)




 

Zitierungen von Anlage 9 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
... und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten ...