(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.
(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.
(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach §
341e des
Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß §
7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390