Artikel 1 - Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (28. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1444 (Nr. 31); Geltung ab 14.07.2006, Art. 2 ab 04.11.2006
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Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2006 FuttMV Anlage 5a

Die Anlage 5a Teil B der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" wird wie folgt gefasst:

123 45
„Benomylh 17804-35-2 Methyl-1-(butyl-carbamoyl)ben- zimidazol-2-yl-carbamat Summe berechnet als Carbendazim Gerste, Hafer und Okra 2
Auberginen, Kirschen, Keltertrauben, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten 0,5
Carbendazim 10605-21-7 Methyl-benzimidazol-2-yl- carbamat Tafeltrauben0,3
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Pfirsiche und Sojabohnen 0,2
Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
sonstiges Getreide 0,01
Thiophanat- methyl 23564-05-8Carbendazim und Thiophanat- methyl, berechnet als Carbendazim Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05".


2.
Die Position „Carbofuran" wird wie folgt gefasst:

123 45
„Carbofurang 1563-66-2 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7- benzofuranyl-methylcarbamat Summe berechnet als Carbofuran Zitrusfrüchte0,3
Ölsaaten sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,1
3-Hydroxy- carbofuran 16655-82-6 2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-3-hy- droxy-7-benzofuranyl-methyl- carbamat
Hopfen und Tee 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02".


3.
Die Position „Diquat" wird wie folgt gefasst:

12345
„Diquatg 2764-72-9 9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthren- Ion Gerste10
Leinsamen5
Hafer, Rapssamen 2
Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne 1
Hanfsamen, Senfkörner 0,5
Hülsenfrüchte, Sojabohnen 0,2
Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05".


4.
Nach der Position „Thifensulfuron-Methyl" wird folgende Position eingefügt:

12345
„Thiophanat- methylh 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis- (3-thioallophanat) Keltertrauben3
Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten 2
Okra und Rosenkohl 1
Kernobst0,5
Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen 0,3
Schalenfrüchte0,2
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide 0,1
Roggen, Triticale und Weizen 0,05
sonstiges Getreide 0,01".


5.
Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:

„g)
Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.

h)
Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 28. FuttMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 28. FuttMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 28. FuttMVÄndV Weitere Änderungen der Futtermittelverordnung
... der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 23 wird folgender ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Bekanntmachung FuttMVNB
... (BGBl. I S. 454), 7. den nach Artikel 3 am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 4. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I ...


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