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§ 3 - Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)

Artikel 2 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466, 1469 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-9 Bundesschuldenwesen
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§ 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse



Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 3 BWpVerwPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BWpVerwPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BWpVerwPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469) ...