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§ 2 - Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)

Artikel 2 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466, 1469 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 650-9 Bundesschuldenwesen
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§ 2 Zuweisung von Tätigkeiten



(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.

(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.

(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.





 

Frühere Fassungen von § 2 BWpVerwPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 213 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BWpVerwPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BWpVerwPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BWpVerwPG Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse (vom 12.02.2009)
... den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ...
§ 4 BWpVerwPG Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vom 15.06.2021)
... in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als ...
§ 5 BWpVerwPG Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
... Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die ... deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für ...
§ 7 BWpVerwPG Schwerbehinderte Menschen
... Für die schwerbehinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt ...
§ 8 BWpVerwPG Übergangsregelung
... Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder ... oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland - ... Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. ...
§ 9 BWpVerwPG Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
... 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 213 11. ZustAnpV Änderung des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes
...  In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466, 1469), das durch Artikel 15 Absatz 84 des Gesetzes vom 5. ...