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Abschnitt 2 - Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012)

V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
Geltung ab 20.07.2006; FNA: 2129-40-2 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Berichtspflichten

§ 3 Angabe von Emissionsdaten



(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung zu ermitteln und anzugeben.

(2) Soweit in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits Teil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung war, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das Kalenderjahr 2004.

(3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid-Emissionen. Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr 2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetriebnahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen nach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen entsprechend.


§ 4 Zusätzliche Angaben bei Weiterleitungen von Kuppelgasen



Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis 2002.


§ 5 Zusätzliche Angaben für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung



1Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, haben für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbezogene Daten anzugeben:

1.
Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,

2.
Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro Jahr,

3.
in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,

4.
Nettostromerzeugung pro Jahr,

5.
Nettowärmeerzeugung pro Jahr,

6.
bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,

7.
Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses,

8.
Gesamtbrennstoffenergie.

2Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. 3Die im Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und Rechenmethoden sind zu verwenden. 4Sofern bei der Ermittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungsgradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses in Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der Angabe zu Nummer 7 anzugeben.




§ 6 Zusätzliche Angaben bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis



(1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle- oder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar 1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der Erstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die Gesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzugeben.

(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch solche Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-WärmeKopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent der Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1 und 2 für jede Teilanlage gesondert.


§ 7 Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung und Angabe von Daten



(1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die in der Datenmitteilung anzugebenden Daten und Informationen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu ermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind die Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln und anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden ist.

(2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die angewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzuweisen.

(3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:

1.
Für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und stoffspezifischen Parametern ist der erreichbare Grad an Genauigkeit gemäß der niedrigsten Ebenenkombination maßgebend.

2.
Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von Tätigkeitsdaten können auf der Basis von Informationen des Herstellers von Messeinrichtungen erfolgen; eine spezifische Betrachtung der mit der Nutzung der Messeinrichtungen verbundenen Unsicherheiten kann entfallen.

3.
Tätigkeitsdaten für Brennstoffe und Materialien können ohne weitere Betrachtung von Unsicherheiten auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer konservativen Schätzung der Änderung des Lagerbestandes angegeben werden.

4.
Sofern regelmäßig Brennstoffe und Materialien gleicher Art, Zusammensetzung und Herkunft eingesetzt werden und keine Lieferantenangaben zu den stoffspezifischen Parametern vorliegen, können die im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr 2005 verwendeten stoffspezifischen Parameter angesetzt werden.

Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissionsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) maßgeblich.


§ 8 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen



Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht.