(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden.
(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost.
(3) §
20 Abs. 5 und 7 sowie §
21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.