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§ 23 - Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634 (Nr. 35)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 23 Fortgeltung der Stellenpläne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 unterfallen, werden weiterhin auf ihren bisherigen Stellen geführt und aus Titeln der Gruppen 425 und 426 bezahlt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Nachbesetzung frei werdender Stellen zu treffen.



 

Zitierungen von § 23 Haushaltsgesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 HG 2006 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...