Artikel 4 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 SGB VI § 3

In § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ArbGrdFortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbGrdFortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 259 9. ZustAnpV Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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