Das
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vierten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)" gestrichen.
- 2.
- In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klammerzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)" gestrichen.
- 3.
- § 86a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Sofern wegen der Gewährung von Übergangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht, steht der Bezug von Übergangsgebührnissen bei der Anwendung des §
24 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind die Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach §
24 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu befristen und zu bemessen, dass die Summe der Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt und in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als der um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag gezahlt wird."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- c)
- Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 gilt nicht" durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.
B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054