(1) Andere als in
§ 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.
(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
- 1.
- aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder
- 2.
- bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach
§ 26 oder
§ 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen
§ 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.
(3) 1Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... § 45 (weggefallen)". r) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie folgt gefasst: „§ 49 Spülvorgänge und sonstige ... 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen, Steueranmeldung § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung". s) Nach § 49a ... 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung". s) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 49b Nachweise für die ... 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8" ersetzt. 52. § 49a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung". b) Der bisherige ... 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig." 53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt: „§ 49b Nachweise für die ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603