§ 37a EnergieStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 37a EnergieStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
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(Text alte Fassung) § 37a (neu) | (Text neue Fassung)§ 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. |