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§ 58 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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§ 58 Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis



(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die

1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,

2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und

3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.

(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.



 

Zitierungen von § 58 TAppV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 TAppV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 TAppV Nachweise
... das jeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen Studienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere vergleichbare, von der Universität anerkannte Ersatzausbildung. ...
§ 67 TAppV Ausnahmen
... mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss, 5. § 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung,  ...
Anlage 8 TAppV (zu § 58 Abs. 3) Bescheinigung über den ersten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 1 TAppV)
Anlage 9 TAppV (zu § 58 Abs. 3) Bescheinigung über den zweiten Abschnitt der praktischen Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2 TAppV)