1Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer
- 1.
- Anatomie,
- 2.
- Histologie und Embryologie,
- 3.
- Physiologie,
- 4.
- Biochemie und
- 5.
- Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.
2Die Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studienjahres abgelegt werden.
(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
- 1.
- das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;
- 2.
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in
- a)
- Anatomie,
- b)
- Histologie,
- c)
- Embryologie,
- d)
- Physiologie,
- e)
- Biochemie und
- f)
- Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
- 3.
- Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;
- 4.
- Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.
In dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studierenden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teilweise zu erläutern, soweit erforderlich auch herauszunehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat und die Organe oder Organsysteme anhand vorhandener oder anzufertigender Präparate zu behandeln.
In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen.
In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein Haustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausreichende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet haben.