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Änderung § 8 Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 22.03.2011

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2011 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.03.2011 BGBl. I S. 420

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes


vorherige Änderung

 


1 Das Statistische Bundesamt unterstützt bei Bedarf Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat bei den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben, insbesondere durch Auswertung vorliegender Daten und die Durchführung von Aufwandsschätzungen. 2 Es ist für den Aufbau und die Pflege der Datenbanken zuständig, die für Berichterstattung und Erfolgskontrolle im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind.


 
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