(1)
1Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen.
2Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem
SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
3Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des §
264d des
Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des §
1 Absatz 3d Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in §
2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, müssen die Voraussetzungen des §
100 Absatz 5 des
Aktiengesetzes erfüllt sein.
(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sind §
96 Absatz 4 sowie die §§
97 bis 99 und
104 des
Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei
- 1.
- die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzunehmen sind;
- 2.
- auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsberechtigt ist.
(3)
1Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern gilt §
51 des
Genossenschaftsgesetzes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann.
2Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt §
37 Abs. 2 des
SCE-Beteiligungsgesetzes.
(4)
1Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst.
2Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten.
3Richtet der Aufsichtsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des §
264d des
Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des §
1 Absatz 3d Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in §
2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des §
100 Absatz 5 des
Aktiengesetzes erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102