Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach §
10 des
Genossenschaftsgesetzes und §
23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §
376 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht als Registergericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach §
23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit §
376 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach §
63 des
Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449