(1)
1Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr. 25 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).
2Es ist zu erläutern, auf welche Einheit, beispielsweise Stück oder Kontrakte, sich diese Menge bezieht (Feld-Nr. 24 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 19 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006).
(2) Der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsen- oder sonstige Preis (Feld-Nr. 27 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 16 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) ist unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr. 36) und der Handelswährung (Feld-Nr. 26 in Verbindung mit Anhang I Tabelle 1 Feld Nr. 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006) anzugeben.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3014
Artikel 1 3. WpHMVÄndV ... Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der ... umzusetzen." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Preis, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate (1) Die Menge, auf die ...