Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1600), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 116 folgende Angabe eingefügt:
„§ 117 Verwaltungsausgaben der Bundesknappschaft".
- 2.
- In § 23a Abs. 5 werden das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze" durch das Wort „Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt und die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch)" gestrichen.
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Dem § 28k wird folgender Satz angefügt:
„Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung."
- 5.
- In § 28n Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt" durch die Wörter „des Gesamtsozialversicherungsbeitrags" ersetzt.
- 6.
- Dem § 35a Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen."
- 7.
- § 44 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode."
- 8.
- § 71 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- Nach § 116 wird folgender § 117 eingefügt:
„§ 117 Verwaltungsausgaben der Bundesknappschaft
(1) §
71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden Jahren steigt der Prozentsatz nach Satz 1 um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von Absatz 1 und §
71 Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten."
B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 86, 466