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§ 2 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 (EStGemAntV 2006/07/08 k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2005 BGBl. I S. 2904; aufgehoben durch § 5 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 605-1-9-6 Gemeindefinanzen
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§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2001 oder die Wohnung bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2001, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

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