(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- Referate,
- 4.
- mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprächen, Kolloquien),
- 5.
- Anwendungen in der Informationstechnik und
- 6.
- schriftliche oder mündliche Leistungstests.
(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in
§ 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den
§§ 14 und
15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in
§ 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.
(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den
§§ 14,
15 und
17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(6) 1Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. 3Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.
(7)
1Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt.
2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach
§ 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt.
3Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(8)
1Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erbracht sein.
2Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts versäumt, kann ihn auch noch danach erbringen.
3Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
4Im Übrigen gelten die
§§ 29 und
30 entsprechend.
5Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(9)
1Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt werden.
2Das Zeugnis schließt mit einer nach
§ 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die übrigen Bewertungen einfach gewertet.
4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626