Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 1 - Entflechtungsgesetz (EntflechtG)

Artikel 13 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098, 2102 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2019; FNA: 603-13 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 1 Allgemein



Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und „Bildungsplanung" sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.



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