Das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel
5 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b eingefügt:
- „6b.
- darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),".
- b)
- In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2" durch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3" ersetzt.
- 2.
- In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Nr. 6a" die Angabe „oder 6b" eingefügt.
- 3.
- Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt gefasst:
„Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
§ 97
(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel
93 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel
93 Abs. 2 Satz 3 des
Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten."
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358