§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten
1Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. 2Dasselbe gilt für Aktenregister, Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. 3Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 1 JAktAG
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interne Verweise§ 2 JAktAG Verordnungsermächtigung (vom 23.10.2020) ... mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 4 EAkteJEG Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes ... Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten ... - JAktAG)" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten Akten der Gerichte und der ... mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
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