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§ 17 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 17 Antragstellung



(1) 1Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Wird der Antrag verspätet gestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab Antragseingang möglich.

(2) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Welche Unterlagen vorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - nach den Umständen des Einzelfalls.



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Frühere Fassungen von § 17 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 91 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BFöV Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit (vom 27.08.2015)
... der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. § 17 gilt entsprechend. (2) Nicht förderungsfähig sind 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt. 28. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Karrierecenter der ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 91 SchriftVG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... In § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 , § 20 Absatz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Satz 1 und 5, ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
...  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 17 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären." 16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Durchführung der Förderung der ... Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre. § 17 Antragstellung (1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu ...