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§ 16 - Berufsförderungsverordnung (BFöV)

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung



(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(2) 1Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1.
der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2.
durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

2Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. 3Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1.
sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2.
ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.



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Frühere Fassungen von § 16 BFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 20 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 27.08.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
vom 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
aktuellvor 27.08.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BFöV Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 05.04.2017)
... elektronisch gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Absatz 3 entschieden. (2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien ...
§ 35 BFöV Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - - Berufsförderungsdienst -; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu ...
§ 38 BFöV Übergangsregelungen (vom 09.08.2019)
... der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 20 BwEinsatzBerStG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6 und 8" ersetzt. 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ... der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes". 13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ...

Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 BföVÄndV Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären." 16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Durchführung der Förderung ... 16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung (1) Maßnahmen der ... § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 3" ersetzt. b) ... Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen ... an einem Berufsorientierungspraktikum entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Berufsorientierungspraktikums zu ... 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis ...