Auf Grund des §
3 Abs. 2 und des §
6 Abs. 3 Satz 3 des
Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), die zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 15. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Das
Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel
180 *) der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Anlage 1 wird folgende Nummer 45 angefügt:
- „45.
- „Elastomultiester"
für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird."
- 2.
- Der Anlage 2 wird folgende Nummer 45 angefügt:
„45 Elastomultiester 1,50".
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- *)
- Anm. d. Red.: richtig wäre Artikel 179 V. v. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2006.
Der Bundesrat hat zugestimmt.