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Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV)

Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer



Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.




§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen



(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

(2) 1Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Absatz 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Löschungsfrist



Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.


§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens



Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.




§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten



(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer.

(2) 1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. 2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.




§ 7 (aufgehoben)