Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (14. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2729 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 951
Geltung ab 07.12.2006
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 21 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2006 WeinV § 21, § 54

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, darf eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat nicht zugeteilt werden."

2.
Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen Qualitätswein mit Prädikat zugeteilt werden."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2006.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung V. v. 23. Mai 2007 BGBl. I S. 951 m.W.v. 2. Juni 2007



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed