Die
Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- auf der Vorderseite das Merkzeichen B und der Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen"."
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Ist nicht festgestellt, dass ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist" durch die Wörter „Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen" ersetzt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Text wird Absatz 1.
- b)
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung angepasst."
- 3.
- In dem in der Anlage abgedruckten Muster 4 werden die Wörter „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" durch die Wörter „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904