§ 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,
- a)
- für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt, nach Tabelle 8 der Anlage 1,
- b)
- sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.
- 2.
- Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.
Frühere Fassungen von § 33 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010) ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010) ... nach § 29 Nr. 3 im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Institute oder nach § 33 Nr. 1 Buchstabe b im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Unternehmen zugewiesen sein. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt," eingefügt. 15. In § 33 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „deren maßgebliche ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 9 GroMiKV Null-Anrechnungen (vom 31.12.2010) ... und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten, ...
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