§ 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
1Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach §
73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln.
2Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach §
227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach §
84 zu ermitteln.
3Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach §
253 zu ermitteln.
Frühere Fassungen von § 72 SolvV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84" gestrichen. 29. In § 73 Satz 3 ... 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 90. § 265 wird wie folgt gefasst: ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147528.htm