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§ 73 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse



1Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1.
Zentralregierungen,

2.
Institute,

3.
Mengengeschäft,

4.
Beteiligungen,

5.
Verbriefungen,

6.
Unternehmen oder

7.
sonstige kreditunabhängige Aktiva.

2Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. 3Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. 4Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. 5Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. 6Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.



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Frühere Fassungen von § 73 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach ...
§ 72 SolvV Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte (vom 31.12.2010)
... jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln. Für jede IRBA-Position, die ...
§ 74 SolvV IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen
... IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 73 Satz 1 Nr. 1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von 1. ...
§ 75 SolvV IRBA-Forderungsklasse Institute (vom 31.12.2010)
... IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von 1. einem ...
§ 76 SolvV IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft (vom 28.09.2013)
... Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt ...
§ 78 SolvV IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen
... Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr. 4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine ...
§ 79 SolvV IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen
... IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr. 5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 zuzuordnen.  ...
§ 80 SolvV IRBA-Forderungsklasse Unternehmen
... IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr. 6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen ...
§ 82 SolvV Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva (vom 31.12.2010)
... IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen: 1. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84" gestrichen. 29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung von Investmentanteilen" die Angabe ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...