§ 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge
(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von §
313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach §
318 des Risikomodells berücksichtigt.
(2)
1Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von §
313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§
201 und
202 erfüllt.
2Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach §
44 Abs. 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell.
3Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§
201 und
202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.
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interne Verweise§ 199 SolvV Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge (vom 31.12.2010) ... wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter ... Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... 1.2.1.1.2 Bestätigung der Eignung eines Risikomodells nach § 200 Abs. 2 Satz 2 SolvV 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.3 Zustimmung ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
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