§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung, in die ausschließlich aus der Hingabe von Geld entstandene und in Geld zu erfüllende gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien einbezogen sind.
(2)
1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach §
212 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach §
206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen.
2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach §
206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln.
3Sind die in Satz 2 genannten Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§
23 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Eine Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden ist nur dann berücksichtigungsfähig, wenn das Institut
- 1.
- während der gesamten Laufzeit der erhaltenen Geldbeträge uneingeschränkt über diese verfügen kann und sie ihm während der Laufzeit nicht einseitig durch den Vertragspartner wieder entzogen werden können,
- 2.
- das Adressenausfallrisiko, das ihm aus den hingegebenen Geldbeträgen erwächst, jederzeit auf Nettobasis bestimmen kann und
- 3.
- es die Geldbeträge, die in der Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, jederzeit identifizieren kann.
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interne Verweise§ 12 SolvV Aufrechnungspositionen ... Aufrechnungsvereinbarung über Geldforderungen und -schulden nach § 208 erfasst werden. (3) Eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit ...
§ 206 SolvV Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen (vom 31.12.2010) ... nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208 , Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit ... zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010) ... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
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