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§ 294 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition


§ 294 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. 2Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. 3Institute haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.

(2) 1Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. 2Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts.

(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.

(4) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. 2Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. 3Absatz 3 findet keine Anwendung. 4Das Institut hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. 5Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. 6Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.

(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.

(6) 1Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs. 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. 2Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Institut für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. 3Ermittelt das Institut die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. 4Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Institut nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. 5Falls bei Investmentanteilen, die Handelsbuch-Risikopositionen sind, eine Hebelwirkung zulässig ist, ist beim Vorgehen nach Satz 4 die Position in den Investmentanteilen um den im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten maximal zulässigen Hebel zu erhöhen. 6Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. 7Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 6, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. 8Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig. 9Verwendet ein Institut ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. 10Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 11Falls dem Institut die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, nicht bekannt ist, sind die aus dem Investmentanteil entstandenen Fremdwährungsrisikopositionen aus dem eigenen Risikomodell auszunehmen und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition nach den Sätzen 4 bis 8 zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von § 294 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 294 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 294 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit (vom 31.12.2011)
... in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 294 und 295 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ...
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... Betrags nach § 299 Abs. 2 Satz 3. Verwendet das Institut das Verfahren nach § 294 Abs. 6 Satz 6, beträgt die Kapitalanforderung für das allgemeine und das besondere ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ... (16) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut für Investmentanteile nach § 294 Abs. 6 Satz 1 bis 8 auf die anteilige Berücksichtigung entsprechend der tatsächlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Geschäftsfeld „Gesamtinstitut" zugeordnet werden." 96. In § 294 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Investmentanteile" die Angabe „im Sinne des ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...


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