Änderung § 230 SolvV vom 31.12.2010

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§ 230 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 230 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Verbriefungsposition, die aus der vertraglichen Verpflichtung resultiert, finanzielle Mittel zur Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung von Zahlungen an Investoren bereitzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gilt als qualifiziert, wenn

1. die Umstände, unter denen sie in Anspruch genommen werden darf, in der zugrunde liegenden Dokumentation konkret bestimmt sind,

2. sie nicht in Anspruch genommen werden kann, um zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits realisierte Adressenausfallrisiken zu finanzieren, insbesondere zur Finanzierung notleidender Forderungen oder für den Ankauf von Forderungen über deren Marktwert,

3. sie nicht zur laufenden oder regelmäßigen Finanzierung des verbrieften Portfolios genutzt wird,

vorherige Änderung

4. die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,



4. die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge keinen anderen Ansprüchen im Rang nachgeht als denjenigen aus Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, laufenden Gebühren, oder vergleichbaren Ansprüchen und für ihre Rückzahlung weder ein Forderungsverzicht noch eine Stundung ausgesprochen werden kann,

5. sie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, nachdem die ihr im Rang nachgehenden Kreditverbesserungen erschöpft sind und

6. sich ihr verfügbarer Betrag automatisch um den Betrag der nach der Transaktion als ausgefallen geltenden Adressenausfallrisikopositionen verringert, mindestens jedoch um den Betrag derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios, die seit mehr als 90 Kalendertagen überfällig sind, oder sie, wenn das verbriefte Portfolio Adressenausfallrisikopositionen enthält, für die Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen vorhanden sind, eine Klausel enthält, die automatisch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme beendet, sobald die durchschnittliche Kreditqualität des verbrieften Portfolios unter Investmentqualität sinkt.






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