Änderung § 74a SGB VIII vom 16.12.2008

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§ 74a SGB VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 74a SGB VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403

(Textabschnitt unverändert)

§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder


(Text alte Fassung)

Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. 2 Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. 3 Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.




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