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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 1 der 2. UntRegÜVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UntRegÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 366

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
§ 2 Führung eines Dienstsiegels
§ 3 Kündigungsrechte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
§ 5
Außerkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Kündigungsrechte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 Abs. 2 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.

(2) 1 Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 Abs. 2 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn



(1) Das durch die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters begründete Auftragsverhältnis kann vor Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens dieser Verordnung nach § 5 schriftlich von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr, vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.

(2) 1 Die Kündigung nach Absatz 1 ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Teile die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses bis zum Ablauf des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 5 nicht zugemutet werden kann, insbesondere wenn

1. das Verhalten der Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen;

2. die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmensregisters bieten;

3. wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Unternehmensregisters verstoßen wurde;

4. die Überschuldung der Beliehenen droht;

5. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beliehenen eröffnet wurde.

(3) 1 Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3 Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.



(4) Unbeschadet des § 5 sind mit Wirksamwerden der Kündigung die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters nach § 1 und die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels nach § 2 aufgehoben.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Außerkrafttreten




§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.



(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat die Beliehene dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer von diesem bestimmten Stelle unverzüglich

1. alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Unternehmensregisters erforderliche Software und Daten zur Verfügung zu stellen und

2. die Rechte an dieser Software und an der für das Unternehmensregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) 1 Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten zustehen, die nicht mit der Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbunden sind.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.