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§ 9 - Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)

V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit



(1) 1Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme müssen dem Stand der Technik sowie den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen. 2Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass

1.
ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber sicher ausweist (Identifikation und Authentisierung),

2.
die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),

3.
die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),

4.
sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert werden (Revisionsfähigkeit),

5.
eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),

6.
etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch technische Prüfmechanismen unverzüglich bemerkt werden können (Unverfälschtheit),

7.
auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und

8.
der Austausch von Daten aus dem oder für das Refinanzierungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

(2) 1Das registerführende Unternehmen hat mindestens eine vollständige Sicherungskopie des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters aufzubewahren. 2Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Datenträger als das Refinanzierungsregister zu speichern undmindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das Refinanzierungsregister zu diesem Zeitpunkt hat. 3Das Original und mindestens eine Sicherungskopie des Refinanzierungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Kreditwesengesetzes befinden. 4Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz des registerführenden Unternehmens verpflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die elektronisch mit standardisierten Datenbankanwendungen verarbeitet werden kann, an den Sachwalter im Sinne des § 22l Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes des registerführenden Unternehmens zu übermitteln.



 
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Frühere Fassungen von § 9 RefiRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 8 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 RefiRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RefiRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RefiRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung
... Satz angefügt: „§ 3 Satz 3 gilt entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...