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Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung (Refinanzierungsregisterverordnung - RefiRegV)

V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22d Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 4a Nr. 4 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3187), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung



(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.

(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.


§ 2 Form des Refinanzierungsregisters



(1) Das Refinanzierungsregister kann in Papierform oder nach Maßgabe des Teils 2 als elektronisches Register geführt werden.

(2) 1Wird ein in Papierform geführtes Refinanzierungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. 2Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen. 3Auf sämtlichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende Nummerierung anzubringen.

(3) 1Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen. 2Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist vermerkt, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen. 3Soweit nach Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen nicht in das elektronische Register zu überführen sind, sind die Formulare der betreffenden Refinanzierungstransaktionen bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen.




§ 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters



1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.




§ 4 Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen



(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift „Refinanzierungsregister", die Bezeichnung des registerführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten tragen.

(2) Soweit nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese neben der Bezeichnung „Abteilung Nr.... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet wird.

(3) 1Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung zu bilden ist, hat diese neben der Bezeichnung „Abteilung Nr.... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten zu tragen, für den die Abteilung gebildet wird. 2Sind innerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, haben diese neben der Bezeichnung „Unterabteilung Nr.... zu Abteilung Nr.... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Unterabteilung gebildet wird.

(4) 1Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche Abteilungen in dem Register geführt werden. 2Soweit in einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist über diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu führen.


§ 5 Art und Weise der Aufzeichnung



(1) 1Jeder in das Refinanzierungsregister einzutragende Gegenstand ist mit einer innerhalb der einschlägigen Abteilung oder Unterabteilung fortlaufenden Nummer einzutragen. 2Die Nummer darf nach Löschung des Gegenstands nicht erneut vergeben werden. 3Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.

(2) Eintragungen sind vorbehaltlich der Regelung in § 22d Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars RR in folgender Weise vorzunehmen:

1.
1Die Spalten 1 bis 5 sind mit „Bezeichnung des Vermögensgegenstands" zu überschreiben. 2In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer gemäß Absatz 1 und unter Buchstabe b das von dem Refinanzierungsunternehmen vergebene Aktenzeichen anzugeben.

2.
1Sofern sich das Refinanzierungsgeschäft auf eine Forderung bezieht, ist diese in Spalte 2 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 des Kreditwesengesetzes). 2Grundsätzlich sind in Unterspalte a der Forderungsschuldner, in Unterspalte b die Währung, in Unterspalte c der anfängliche Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, in Unterspalte d die Darlehens-Norgangsnummer anzugeben.

3.
Handelt es sich bei dem einzutragenden Gegenstand um ein Grundpfandrecht, ein Pfandrecht an einem Luftfahrzeug oder eine Schiffshypothek, sind diese in Spalte 3 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 4 des Kreditwesengesetzes).

a)
1In Unterspalte a ist das beliehene Objekt einzutragen. 2Sofern es sich um ein Grundstück handelt, kann entweder die Bezeichnung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung, Flur, Flurstück) übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. 3In letzterem Fall sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben. 4Sofern es sich um ein Luftfahrzeug handelt, ist das einschlägige Luftfahrzeugregisterblatt einzutragen. 5Handelt es sich um ein Schiff, sind die Bezeichnung des Registers, die Registerstelle sowie das einschlägige Schiffsregisterblatt anzugeben.

b)
In Unterspalte b ist die Abteilung des Registers anzugeben, in der das Pfandrecht eingetragen ist.

c)
In Unterspalte c ist die laufende Nummer des eingetragenen Rechts in der in Unterspalte b eingetragenen Abteilung anzugeben.

d)
In Unterspalte d ist die Währung des Pfandrechts anzugeben.

e)
In Unterspalte e ist der Betrag des Pfandrechts zu benennen.

f)
In Unterspalte f ist der Umfang einzutragen, in dem die Sicherheit als Refinanzierungsgegenstand dient.

g)
In Unterspalte g ist der rechtliche Grund der Sicherheit zu benennen.

h)
In Unterspalte h ist das Datum des Tages anzugeben, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.

4.
In Spalte 4 ist der Übertragungsberechtigte mit Namen und Adresse einzutragen (§ 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes).

5.
In Spalte 5 ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Eintragung in das Refinanzierungsregister anzugeben (§ 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes).

6.
1Löschungsvermerke sind in Spalte 6 einzutragen. 2Anzugeben sind die Spaltennummer (Unterspalte a) und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung (Unterspalte b) sowie das Datum einschließlich der Uhrzeit der Löschung (Unterspalte c). 3Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 6 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 und 2/3 zu wiederholen. 4Bei Löschung oder Korrektur einer fehlerhaften Eintragung muss die nach § 22d Abs. 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes erforderliche Zustimmung des Verwalters dem jeweiligen Löschungsvermerk des registerführenden Unternehmens eindeutig zugeordnet sein.

7.
1Spalte 7 ist für sonstige Bemerkungen vorzusehen, beispielsweise für Anmerkungen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Gegenstands neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erleichtern. 2Bei beendeten Refinanzierungstransaktionen, die nicht gelöscht sind, ist hier unter Angabe der maßgeblichen Daten zu vermerken, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, insbesondere, weil die zu übertragenden Forderungen vollständig getilgt oder abgetreten, die zu übertragenden Pfandrechte zur Löschung oder Abtretung bewilligt oder die den Übertragungsanspruch begründenden Verträge aufgehoben oder beendet wurden. 3Bei Bedarf kann in Spalte 7 auch das Namenskürzel der eintragenden Person erfasst werden.




§ 6 Eintragung ausländischer Sicherungsrechte



1Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend § 5 vorzunehmen. 2Soweit die Bezeichnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der beliehenen Objekte in den jeweiligen öffentlichen Registern von den Vorgaben der Spalte 3 des Formulars RR abweicht, ist diese Bezeichnung zu verwenden. 3Die Unterspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls angepasst werden. 4Sofern die Unterspalten a bis c der Spalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Refinanzierungsregisters werden. 5Die Beiblätter sind mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie der laufenden Nummer der jeweiligen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formulars zu kennzeichnen. 6Im Ausland belegene Grundstücke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Objekts ermöglichen.




§ 7 Schutz des Refinanzierungsregisters



Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.


Teil 2 Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung

§ 8 Begriff und allgemeine Anforderungen



(1) 1Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.




§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit



(1) 1Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme müssen dem Stand der Technik sowie den Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit entsprechen. 2Insbesondere müssen sie gewährleisten, dass

1.
ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber sicher ausweist (Identifikation und Authentisierung),

2.
die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),

3.
die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),

4.
sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert werden (Revisionsfähigkeit),

5.
eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),

6.
etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch technische Prüfmechanismen unverzüglich bemerkt werden können (Unverfälschtheit),

7.
auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit) und

8.
der Austausch von Daten aus dem oder für das Refinanzierungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

(2) 1Das registerführende Unternehmen hat mindestens eine vollständige Sicherungskopie des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters aufzubewahren. 2Die Sicherungskopie ist auf einem anderen Datenträger als das Refinanzierungsregister zu speichern undmindestens am Ende eines jeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das Refinanzierungsregister zu diesem Zeitpunkt hat. 3Das Original und mindestens eine Sicherungskopie des Refinanzierungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Kreditwesengesetzes befinden. 4Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz des registerführenden Unternehmens verpflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die elektronisch mit standardisierten Datenbankanwendungen verarbeitet werden kann, an den Sachwalter im Sinne des § 22l Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes des registerführenden Unternehmens zu übermitteln.




Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 10 Übergangsbestimmung



(1) Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet worden sind, dürfen bis zum 30. Juni 2007 in der bisherigen Art und Weise fortgeführt werden.

(2) 1Es ist zulässig, das elektronische Refinanzierungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Abteilungen nach § 22a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder im Fall der Registerführung für Dritte nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Unterabteilungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu führen. 2Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Refinanzierungsregisters anzugeben. 3Die Einheitlichkeit des Refinanzierungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.

(3) 1Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. 2Auf vor dem 1. Juli 2023 vollständig gelöschte Refinanzierungstransaktionen und auf Refinanzierungstransaktionen, bei denen in Spalte 7 vermerkt ist, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. 3§ 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden.




§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2006.


Anlage (zu § 5) Formular RR: Refinanzierungsregister



Bezeichnung des Vermögensgegenstands Löschungen Sonstiges
12 3 456 7
 Persönliche Forderung(en) Grundpfandrecht/Pfandrecht an einem Luftfahrzeug/Schiffshypothek Übertra-
gungs-
berech-
tigter
Zeit-
punkt
der
Eintra-
gung
Löschungsvermerk Bemerkungen
zum Refinanzie-
rungsgegenstand;
ggf. Kürzel des
Eintragenden
 abcdabcdefgh  abc 
a) lfd. Nr.
b) AZ
Schuld-
ner
Wäh-
rung
Betragggf. Darl.-/
Vorgangs-Nr.
Objekt-
bezeich-
nung
Abt. des
GB/
LuftReg/
SchReg
lfd. Nr. Wäh-
rung
BetragUmfangRecht-
licher
Grund
DatumName
Adresse
Datum
Uhrzeit
Nr. der
Spalte
BetragDatum;
Uhrzeit
ggf. Unter-
schrift des
Verwalters bei
Korrektur
 
                  .
.