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Artikel 8 - Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36); Geltung ab 08.10.2022, abweichend siehe Artikel 9

Artikel 8 Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 RefiRegV § 2, § 3, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10

Die Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3241) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein in Papierform geführtes Refinanzierungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen. Auf sämtlichen Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung des Refinanzierungsregisters ist eine fortlaufende Nummerierung anzubringen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Stellt ein registerführendes Unternehmen die Registerführung von einem elektronischen Register auf ein Register in Papierform um, so sind die Registerdaten vollständig auszudrucken und das Register in Papierform weiterzuführen. Im Falle der Umstellung von einem in Papierform geführten Register auf ein elektronisches Register sind vorbehaltlich des § 10 Absatz 2 für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen sämtliche Registerdaten in das elektronische Register zu überführen, es sein denn, in Spalte 7 ist vermerkt, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen. Soweit nach Satz 2 Registerdaten für nicht gelöschte Refinanzierungstransaktionen nicht in das elektronische Register zu überführen sind, sind die Formulare der betreffenden Refinanzierungstransaktionen bis zu ihrer Löschung als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen."

2.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind."

3.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „ist zusätzlich die Anschrift" durch die Wörter „sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „ist" durch die Wörter „sind die Bezeichnung des Registers, die Registerstelle sowie" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei beendeten Refinanzierungstransaktionen, die nicht gelöscht sind, ist hier unter Angabe der maßgeblichen Daten zu vermerken, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, insbesondere, weil die zu übertragenden Forderungen vollständig getilgt oder abgetreten, die zu übertragenden Pfandrechte zur Löschung oder Abtretung bewilligt oder die den Übertragungsanspruch begründenden Verträge aufgehoben oder beendet wurden."

4.
In § 6 Satz 5 werden nach dem Wort „mit" die Wörter „den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie" eingefügt.

5.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 3 Satz 3 gilt entsprechend."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „und" durch das Wort „sowie" und die Wörter „der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „des Datenschutzes und der Datensicherheit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Austausch von Daten aus dem oder für das Refinanzierungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit)."

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Original und mindestens eine Sicherungskopie des Refinanzierungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Kreditwesengesetzes befinden. Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz des registerführenden Unternehmens verpflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die elektronisch mit standardisierten Datenbankanwendungen verarbeitet werden kann, an den Sachwalter im Sinne des § 22l Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes des registerführenden Unternehmens zu übermitteln."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Es ist zulässig, das elektronische Refinanzierungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Abteilungen nach § 22a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder im Fall der Registerführung für Dritte nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Unterabteilungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu führen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Refinanzierungsregisters anzugeben. Die Einheitlichkeit des Refinanzierungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.

(3) Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. Auf vor dem 1. Juli 2023 vollständig gelöschte Refinanzierungstransaktionen und auf Refinanzierungstransaktionen, bei denen in Spalte 7 vermerkt ist, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, findet § 2 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. § 2 Absatz 2 Satz 2 findet nur auf Seiten einer Abteilung oder Unterabteilung Anwendung, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden."



 

Zitierungen von Artikel 8 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 PfandRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PfandRÄndV Inkrafttreten
... Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 und 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2023 in ...