(1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten beträgt 4.000 Deutsche Mark und wird durch Bewilligungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§
9 Entschädigungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verfügt über die Verwendung der Mittel.
(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig
- 1.
- am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1919,
- 2.
- am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1925,
- 3.
- am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1931,
- 4.
- am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.
Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ein.