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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben

§ 4 - Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)

Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 4 Antrag



(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu richten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und obliegt den danach zuständigen Behörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat fristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zugeleitet.

(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar. Er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

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