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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben

§ 5 - Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)

Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 5 Zuständigkeit



Die Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet der Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der Leistung sind die von den Landesregierungen oder durch Landesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zuständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land oder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen, wird die Hälfte der von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln des Entschädigungsfonds geleistet.



 

Zitierungen von § 5 VertrZuwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VertrZuwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrZuwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VertrZuwG Antrag
... wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu richten. Die Feststellung der ...
§ 7 VertrZuwG Datenschutz
... Betroffenen erheben. (2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt, diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben ...