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§ 1 - Haushaltsgesetz 2007 (HG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 272.270.000.000 Euro festgestellt.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007 (31.12.2007)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2007
vom 22.12.2007 BGBl. I S. 3216

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2007 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2007)
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des ... Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2007
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Artikel 1 NHG 2007
... 2007 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3346) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Zahl „270.500.000.000" durch die Zahl „272.270.000.000" ersetzt. ...