Das
BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1a wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende- Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- 3.
- In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgende Angabe angefügt:
„mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt."
- 4.
- In § 7 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" und die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt.
- 5.
- § 8 Abs. 3a wird aufgehoben.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt.
- bb)
- Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.
- 7.
- In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter „Chefs des" gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" und in § 12 Satz 2 das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576