§ 6 - Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Geltung ab 08.02.2007; FNA: 2129-8-36 Umweltschutz
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§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. 2Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen V. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 590, 1318 m.W.v. 9. April 2016

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Frühere Fassungen von § 6 36. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 01.12.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 36. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 36. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 36. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 1 BImSchV36uaÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
... 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die ... nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Bagatellgrenze  ... zuständige Stelle ist zuständig für 1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8, 2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 1 BioKrQAÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (vom 09.04.2016)
... 14 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten  ... 8" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 4 37. BImSchV Nachweise durch den Verpflichteten
... Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 3 Absatz 2 und § 6 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote sind entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes ...


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